Für den Notfall
Was tun bei Gasgeruch?
Hier finden Sie unsere aktuellen Hinweise.
Notfallnummer der SWJ:
02461 - 625-0
Zugang und Entgelte
Zugang
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für den Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Die Abwicklung des Netzzugangs erfolgt auf Basis der Stromnetzzugangsverordnung und der dazugehörigen Verträge für den Netzzugang.
Entgelte
Nach § 1 ARegV werden Netzentgelte ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt. Die Bundesnetzagentur hat die Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV festgelegt. Jährlich zum 1. Januar wird die Erlösobergrenze gem. § 4 Abs. 3 ARegV angepasst und die Preisblätter der Stromnetzentgelte für das örtliche Verteilnetz der Stadtwerke Jülich GmbH neu berechnet.
Individuelle Netzentgelte gem. § 19 StromNEV:
Zur Zeit sind keine individuellen Netzentgelte nach § 19 StromNEV genehmigt.
Netzengpässe gem. § 15 Abs. 5 StromNZV:
Zur Zeit bestehen keine Engpässe im Verteilnetz der Stadtwerke Jülich GmbH.